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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 13 — Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70 - 86)
  3. Abschnitt 2 — Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (§§ 72 - 86)
  4. Unterabschnitt 3 — Zivil- und Handelssachen (§§ 75 - 76)

§ 75 Zustellung und Beweisaufnahme

(1)Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.

(2)Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.

(3)Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.

§ 74
75
§ 76