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  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 20 - 22)

Art. 22 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74aStGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Art. 21
22
Art. 23