Art. 22 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74aStGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.