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  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 20 - 22)

Art. 20 Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Art. 19
20
Art. 21