§ 3 Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne
(1)Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes werden nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 2 durch Entwicklungspläne und Regionalpläne für den jeweiligen Planungsraum und für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 des Raumordnungsgesetzes konkretisiert.
(2)Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Auf der Ebene der Regionalplanung sind insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen zu berücksichtigen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der Aufgabe der Raumordnung als übergeordneter Rahmenplanung Rechnung zu tragen. Der Umweltbericht und die nach den §§ 9 und 12 beachtlichen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzubeziehen. Bezüglich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete sind § 7 Absatz 6 ROG sowie die Vorschriften des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.