§ 93 Übergangsvorschriften
(1)Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach § 80a Absatz 5 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 25. Juni 2024 gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis nicht länger als drei Jahre vor dem 25. Juni 2024 liegt.
(2)§ 79 Absatz 1a Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)Entsprechendes gilt für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge der Lehrkräfte im Schuldienst bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung des Kultusministeriums nach § 51 Absatz 3.