§ 92 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO, bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: