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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Fünfter Teil — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 31 - 46)
  3. 1. Abschnitt — Entlassung (§§ 31 - 32)

§ 32 Rechtsfolgen der Entlassung

(1)Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(3)In Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

§ 31
32
§ 33