§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 2. ABSCHNITT — Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)

§ 98 Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.

§ 97
98
§ 99