§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 2. ABSCHNITT — Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)

§ 99 Freistellung von der Finanzplanung

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

§ 98
99
§ 100