§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 2. ABSCHNITT — Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)

§ 97 Treuhandvermögen

(1)Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3)Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

(4)Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 96
97
§ 98