§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ZWEITER TEIL — Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 74-76)
  3. 5. ABSCHNITT — Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 74-76)
  4. 4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 74-76)

§ 72 Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben: § 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.

§ 71
72
§ 73