§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ZWEITER TEIL — Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 74-76)
  3. 5. ABSCHNITT — Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 74-76)
  4. 2. Bürgermeister in mehreren Gemeinden

§ 63

Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen. Die Wahl des Bürgermeisters ist in jeder Gemeinde getrennt durchzuführen. Die Amtszeit bestimmt sich für jede Gemeinde nach den hierfür geltenden Vorschriften.

§ 62
63
§ 64