§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ERSTER TEIL — Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)
  3. 3. ABSCHNITT — Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)

§ 22 Ehrenbürgerrecht

(1)Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.

§ 21
22
§ 23