§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. FÜNFTER TEIL — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147)
  3. 2. ABSCHNITT — Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten

§ 141 Versorgung

Die am 1. April 1956 begründeten Ansprüche und vertraglichen Rechte der Gemeindebeamten bleiben gewahrt.

§ 140a
141
§ 142