§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. FÜNFTER TEIL — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147)
  3. 1. ABSCHNITT — Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140a)

§ 130 Weisungsaufgaben

Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.

§ 129
130
§ 131