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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 2 — Revision (§§ 542 - 566)

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

(1)Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2)Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.


Referenzierte Normen:
551554566544
§ 549
550
§ 551