§ 549 Revisionseinlegung
(1)Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.