§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
(1)Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.
(2)Die Berufung ist nur zulässig, wenn
(3)Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4)Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.