paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

(1)Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

(2)Die Berufung ist nur zulässig, wenn

(3)Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4)Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.


Referenzierte Normen:
91a99127269514
§ 510c
511
§ 512