§

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 12 — Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136)
  3. Abschnitt 2 — Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134)
  4. Titel 2 — Verfahren (§§ 1124 - 1130)

§ 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1)Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.

(2)Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3)Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.

(4)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.

(5)Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 1123
1124
§ 1125