§ 1123 Verordnungsermächtigungen
(1)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2)Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.