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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 6 — Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit (§§ 31 - 33)

§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

§ 30
31
§ 32