paragraphen.online

  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 5 — Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten (§§ 19 - 30)

§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen

Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 29
30
§ 31