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Gliederung
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Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 4 — Zuständige Behörde und Verfahren
(§§
17
-
20
)
§ 20 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
§ 19
20
§ 21
§ 20 - Sofortige Vollziehung (WpPG)