§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 4 — Übernahmeangebote (§§ 29 - 34)

§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 33d
34
§ 35