§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 4 — Übernahmeangebote (§§ 29 - 34)

§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

§ 33c
33d
§ 34