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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 3 — Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 45)

§ 43 Zuständigkeit

(1)Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2)Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

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