§ 43 Zuständigkeit
(1)Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2)Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für