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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 2 — Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)

§ 42 Belastung eines Erbbaurechts

(1)Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2)Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

§ 41
42
§ 43