paragraphen.online

  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeines (§§ 81 - 83c)

§ 82a Verteidigung

(1)Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Berufsangehörige gewählt werden.

(2)§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

§ 82
82a
§ 82b