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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Erster Abschnitt — Berufsgerichtliche Entscheidung

§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.

§ 71
71a
§ 72