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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeines (§§ 81 - 83c)

§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen

Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 81
82
§ 82a