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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Fünfter Abschnitt — Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36)

§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1)Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

(2)Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.

(3)Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

§ 33
34
§ 35