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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Fünfter Abschnitt — Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36)

§ 33 Erlöschen der Anerkennung

(1)Die Anerkennung erlischt durch

(2)Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 32
33
§ 34