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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Zweiter Abschnitt — Prüfung (§§ 12 - 14a)

§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).

§ 14
14a
§ 15