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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Zweiter Abschnitt — Prüfung (§§ 12 - 14a)

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

(1)Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2)Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3)An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

§§ 10, 10a und 11
12
§ 13