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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zehnter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)

§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 133a
133b
§ 133c