§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.