§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
(1)Untersagt ist
(2)Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3)Ordnungswidrig handelt, wer
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.