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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zehnter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)

§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

(1)Untersagt ist

(2)Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3)Ordnungswidrig handelt, wer

(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 131m
132
§ 133