§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.