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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zehnter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 133
133a
§ 133b