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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121)

§ 120a Mitteilung des Verbots

(1)Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2)Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 120
120a
§ 121