paragraphen.online

  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121)

§ 120 Aufhebung des Verbots

(1)Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2)Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3)Auf Antrag der Berufsangehörigen, das Verbot aufzuheben, kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde von Berufsangehörigen nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 119
120
§ 120a