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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1a — Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)

§ 71e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
71a723a
§ 71d
71e
§ 72