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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1a — Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.


Referenzierte Normen:
72
§ 71c
71d
§ 71e