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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 17. Abschnitt — Vollstreckung (§§ 167 - 172)

§ 167

(1)Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2)Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

§ 166
167
§ 168