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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 17. Abschnitt — Vollstreckung (§§ 167 - 172)

§ 168

(1)Vollstreckt wird

(2)Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

§ 167
168
§ 169