§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt III — Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)

§ 18

(1)Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2)Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3)Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.


Referenzierte Normen:
192978910111213
§ 17a
18
§ 19