§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt II — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)

§ 13

(1)Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2)Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.


Referenzierte Normen:
181212
§ 12a
13
§ 14