§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt II — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)

§ 11

(1)Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2)Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.


Referenzierte Normen:
18
§ 10
11
§ 12