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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)
  4. Unterabschnitt 1 — Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)

§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Referenzierte Normen:
426266
§ 29
30
§ 31