§ 28 Vererbung des Urheberrechts(1)Das Urheberrecht ist vererblich.(2)Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.Referenzierte Normen:662210