paragraphen.online

  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)
  4. Unterabschnitt 1 — Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)

§ 28 Vererbung des Urheberrechts

(1)Das Urheberrecht ist vererblich.

(2)Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
662210
§ 27
28
§ 29