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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)
  4. Unterabschnitt 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128)

§ 127a Schutz des Datenbankherstellers

(1)Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2)Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn

(3)Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

§ 127
127a
§ 127b