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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)
  4. Unterabschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114)

§ 114 Originale von Werken

(1)Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

(2)Der Einwilligung bedarf es nicht, In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

§ 113
114
§ 115